Zum Inhalt springen

Unabhängiges Informationsportal zu Kfz-Kennzeichen in Deutschland, Österreich und der Schweiz

kennzeichendatenbank.de Kennzeichen-Verzeichnis

Überführungskennzeichen

„Überführungskennzeichen“ ist kein amtlicher Begriff. Gemeint ist meist das Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge, die noch nicht zugelassen sind. Rechtlich verwandt sind das rote Kennzeichen und das Ausfuhrkennzeichen.

Die drei Kennzeichen im Vergleich

Kennzeichen Zweck Erkennungsnummer Gültigkeit Aussehen Gebühr Wer bekommt es?
Kurzzeitkennzeichen § 42 FZV Probe- und Überführungsfahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen nur Ziffern, beginnt mit 03 oder 04 bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages schwarze Schrift, gelbes Feld mit dem Ablaufdatum am rechten Rand 10,20 € Halter des Fahrzeugs
Rotes Kennzeichen § 41 FZV Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit mehreren Fahrzeugen nur Ziffern, beginnt mit 06 (Prüfstellen: 05) befristet oder widerruflich, mit Fahrzeugscheinheft rote Schrift und roter Rand 25,60 € bis 205,00 € zuzüglich Fahrzeugscheinheft zuverlässige Hersteller, Händler, Werkstätten, bestimmte Behörden und Prüforganisationen
Ausfuhrkennzeichen § 45 FZV dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland ein- bis vierstellige Zahl und ein Buchstabe höchstens ein Jahr und nicht länger als die Versicherung schwarze Schrift, rotes Feld mit dem Ablaufdatum, kein Euro-Feld 31,40 € Halter des Fahrzeugs

Kurzzeitkennzeichen (§ 42 FZV)

Mit einem Kurzzeitkennzeichen darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug für Probefahrten und Überführungsfahrten auf öffentlichen Straßen gefahren werden – zum Beispiel vom Verkäufer zum neuen Wohnort oder zur Zulassungsstelle. Das Kennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen der Zulassungsbehörde und einer Erkennungsnummer aus Ziffern, die mit 03 oder 04 beginnt. Am rechten Rand trägt es ein gelbes Feld mit dem Ablaufdatum (oben der Tag, in der Mitte der Monat, unten das Jahr), und es muss nicht fest am Fahrzeug befestigt sein.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug hat eine Typgenehmigung oder eine Einzelgenehmigung.
  • Eine gültige Hauptuntersuchung (und Sicherheitsprüfung), soweit sie nach § 29 StVZO vorgeschrieben ist.
  • Eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz.
  • Das Kurzzeitkennzeichen ist am Fahrzeug angebracht, und der Fahrzeugschein wird mitgeführt.

Gültigkeit und Einschränkungen

  • Das Kennzeichen gilt bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages. Danach darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden – auch der Halter darf das nicht anordnen oder zulassen.
  • Es gehört zu einem bestimmten Fahrzeug und darf nur an diesem verwendet werden.
  • Ohne gültige Hauptuntersuchung sind nur Fahrten zur Prüfstelle erlaubt, die im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk bleiben und zum Standort zurückführen.
  • Ohne Typ- oder Einzelgenehmigung sind nur Fahrten erlaubt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer neuen Betriebserlaubnis stehen.

Das müssen Sie bei der Beantragung angeben

Den Antrag stellt der Halter bei der Zulassungsbehörde. Anzugeben sind unter anderem Daten zum Halter, die Versicherungsdaten mit dem Ende des Versicherungsschutzes, ein Empfangsbevollmächtigter, der regelmäßige Standort, die Fahrzeugdaten und der Termin der nächsten Hauptuntersuchung. Die Gebühr für die Zuteilung beträgt 10,20 Euro (Gebührennummer 221.4 GebOSt); Schilder und Versicherung kosten extra. Die zuständige Zulassungsstelle nennt die Öffnungszeiten und ob Sie den Antrag online stellen können.

Rotes Kennzeichen (§ 41 FZV)

Rote Kennzeichen sind für Betriebe gedacht, die regelmäßig Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit wechselnden Fahrzeugen machen: zuverlässige Fahrzeughersteller, Hersteller von Fahrzeugteilen, Werkstätten und Händler sowie bestimmte Behörden wie THW, Bundespolizei oder Bundeswehr. Die Erkennungsnummer besteht nur aus Ziffern und beginnt mit 06; für Technische Prüfstellen und anerkannte Prüforganisationen beginnt sie mit 05. Die Kennzeichen haben rote Schrift und einen roten Rand.

  • Das Kennzeichen wird befristet oder widerruflich zugeteilt – zusammen mit einem Fahrzeugscheinheft.
  • Für jedes Fahrzeug gibt es eine eigene Seite im Heft, die vor der ersten Fahrt vollständig ausgefüllt sein muss.
  • Jede Fahrt wird dokumentiert (Kennzeichen, Datum, Fahrer, Fahrzeug, Strecke); die Aufzeichnungen sind ein Jahr aufzubewahren.
  • Voraussetzung ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
  • Die Zuteilung kostet 25,60 bis 205,00 Euro, das Fahrzeugscheinheft 10,20 bis 15,30 Euro (Gebührennummern 221.5 und 229 GebOSt).

Ausfuhrkennzeichen (§ 45 FZV)

Das Ausfuhrkennzeichen ersetzt das normale Kennzeichen, wenn ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland gebracht werden soll – sofern das Zielland das zulässt. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem Buchstaben. Am rechten Rand steht in einem roten Feld das Ablaufdatum der Zulassung; ein Euro-Feld hat das Ausfuhrkennzeichen nicht.

  • Die Zulassung ist auf die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung und auf höchstens ein Jahr befristet.
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr beschränkt und trägt das Ablaufdatum; der Fahrer muss sie mitführen.
  • Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug werden die bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung abgegeben.
  • Die Zuteilung kostet 31,40 Euro (Gebührennummer 221.3 GebOSt).

Saison- und Wechselkennzeichen

Saison- und Wechselkennzeichen dürfen außerhalb ihrer üblichen Zeiträume für Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen genutzt werden – aber nur, wenn sie dabei nicht gleichzeitig am Fahrzeug angebracht sind.

Kurzzeitkennzeichen bei Ihrer Zulassungsbehörde

Ob Sie ein Kurzzeitkennzeichen online beantragen oder vorab reservieren können, entscheidet jede Zulassungsbehörde selbst. 37 Behörden haben ihr Angebot zum Kurzzeitkennzeichen im Verwaltungsportal veröffentlicht:

Quelle: Portalverbund Online-Gateway (PVOG), CC BY-SA 4.0. Alle Behörden mit Adressen finden Sie unter Zulassungsstellen.

Gebühren der Zulassungsbehörde

Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen (Nr. 221.4)
10,20 €
Zuteilung von roten Kennzeichen (Nr. 221.5)
25,60 € bis 205,00 €
Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens (Nr. 229)
10,20 € bis 15,30 €
Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (Nr. 221.3)
31,40 €

Nach der Anlage zur GebOSt. Innerhalb der Rahmengebühren legt die Zulassungsbehörde den Betrag fest. Schilder, Versicherung und gegebenenfalls Hauptuntersuchung werden gesondert berechnet.

Häufige Fragen

Was ist ein Überführungskennzeichen?
„Überführungskennzeichen“ ist kein amtlicher Begriff. Gemeint ist meist das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV, mit dem ein nicht zugelassenes Fahrzeug für Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden darf. Verwandt sind die roten Kennzeichen (§ 41 FZV) und das Ausfuhrkennzeichen (§ 45 FZV).
Wie lange gilt ein Kurzzeitkennzeichen?
Ein Kurzzeitkennzeichen gilt bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages. Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichen vermerkt; danach darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr bewegt werden.
Womit beginnt die Erkennungsnummer?
Bei Kurzzeitkennzeichen besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit 03 oder 04. Rote Kennzeichen beginnen mit 06 (Prüfstellen und Technische Dienste mit 05). Beim Ausfuhrkennzeichen folgt auf eine ein- bis vierstellige Zahl ein Buchstabe.
Was braucht man für ein Kurzzeitkennzeichen?
Das Fahrzeug braucht eine Typ- oder Einzelgenehmigung, eine gültige Hauptuntersuchung (soweit vorgeschrieben) und eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Beantragt wird das Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde; dabei sind Halter-, Versicherungs- und Fahrzeugdaten anzugeben.
Was kostet ein Kurzzeitkennzeichen?
Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens verlangt die Zulassungsbehörde nach Gebührennummer 221.4 GebOSt 10,20 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Schilder und die Kurzzeit-Versicherung.
Gilt ein Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge?
Nein. Ein Kurzzeitkennzeichen wird einem bestimmten Fahrzeug zugeteilt und darf nur an diesem verwendet werden.
Wofür braucht man ein Ausfuhrkennzeichen?
Das Ausfuhrkennzeichen ist für Fahrzeuge gedacht, die dauerhaft ins Ausland gebracht werden. Die Zulassung ist auf höchstens ein Jahr und auf die Dauer der Versicherung befristet.

Rechtsgrundlage: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – § 41, § 42 und § 45, Gestaltung nach Anlage 4 FZV; Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der Gesetzestext, Auskünfte erteilt Ihre Zulassungsstelle.

Verwandte Themen